Rechtsprechung
   LG Neuruppin, 20.04.2000 - 5 S 43/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,12829
LG Neuruppin, 20.04.2000 - 5 S 43/99 (https://dejure.org/2000,12829)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 20.04.2000 - 5 S 43/99 (https://dejure.org/2000,12829)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 20. April 2000 - 5 S 43/99 (https://dejure.org/2000,12829)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,12829) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wärmelieferung; Heizkosten; Wärmecontracting; Abrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 535 536; MHG § 4; HeizkostenV § 7
    Übertragung der Wärmeversorgung für vermieteten Wohnraum auf Dritte - Zulässigkeitsvoraussetzungen (insbes. Frage der Zustimmungspflicht), umlagefähige Kosten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 54/04

    Zustimmungsbedürftigkeit des Wärmecontracting während laufenden Mietverhältnisses

    Die Heizkostenverordnung gibt dem Vermieter danach kein Recht, den mit den Mietern abgeschlossenen Mietvertrag einseitig zu ändern (LG Neuruppin, WuM 2000, 554, 555), weil sich die mietvertraglichen Beziehungen der Parteien auf den Eigenbetrieb der Heizung konkretisiert haben und der Vermieter dadurch in der ihm grundsätzlich zustehenden Freiheit, wie er die dem Mieter geschuldete Versorgung mit Wärme und Warmwasser erbringt, beschränkt ist (Lammel in: Schmidt-Futterer aaO, Rdnr. 17 und 18).
  • LG Bochum, 03.11.2004 - 9 S 152/04

    Erstattung von Nachzahlungsbeträgen; Vereinbarung über die Wärmeversorgung und

    Die Heizkostenverordnung bietet keine Rechtsgrundlage dafür, eine mietvertraglich getroffene Vereinbarung über die Wärmeversorgung/lieferung vermieterseits zu ändern (So auch LG Frankfurt, WuM 2003, 217 ff; AG Hannover, WuM 1998, 40; LG Neuruppin, WuM 2000, 554 f.).

    Danach ist der Mieter zwar zur Duldung von Energiesparmaßnahmen verpflichtet, für eine Auskoppelung von Vermieterpflichten gibt diese Vorschrift aber ebenfalls nichts her (vgl. auch LG Neuruppin, WuM 2000, 554 f.).

  • LG Köln, 28.01.2004 - 10 S 134/03

    Kosten des Wachdienstes/Sicherheitsdienstes umlagefähig?

    Die Heizkostenverordnung gibt dem Vermieter kein Recht, den mit den Mietern abgeschlossenen Mietvertrag einseitig zu ändern (LG Neuruppin, WuM 2000, 554, 555).
  • LG Berlin, 21.12.2006 - 62 S 256/06
    Letzteres setzt aber voraus, dass der Vermieter mit den Mietern entsprechende vertragliche Vereinbarungen trifft, die Heizkostenverordnung gibt dem Vermieter kein Recht, den mit den Mietern abgeschlossenen Mietvertrag einseitig zu ändern (BGH NJW 2005, 1776 ff.; LG Köln WuM 2004, 400 ff.; LG Neuruppin WuM 2000, 554 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht